NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - SICHERHEITSKULTUR IM UNTERNEHMEN - SENSIBILISIERUNG MITARBEITER
Gemäß Anhang zur DVO (EU) 2019/103 Nr. 26 und 28 ff. müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) eine "Sicherheitskultur" im Unternehmen aufbauen und die Mitarbeiter regelmäßig zu sensibilisieren.
Der Gefahrgutbeauftragte (Gb)
Rechte und Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
Die Bestellung zum Gefahrgutbeauftragten (Gb) wird durch die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) geregelt und hat schriftlich durch die Unternehmensführung zu erfolgen. Jedes Unternehmen, welches Gefahrgüter auf den Verkehrsträgern Straße, Schiene, Wasser (Binnen- und Seeschiff) verschickt und den jeweils geltenden Vorschriften unterliegt, ist in der Pflicht einen Gb zu bestellen. Befreit von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten sind Unternehmen,
- deren Tätigkeiten sich auf die Beförderung von freigestellten Mengen gemäß 1.1.3.1. ADR begrenzt.
- die pro Kalenderjahr nicht mehr als 50 Tonnen Gefahrgut versenden.
- die Gefahrgüter nur empfangen und nicht versenden.
Der Gefahrgutbeauftragte nimmt u.a. folgende Pflichten gemäß 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR, sowie §8 GbV wahr:
- Beratung und Unterstützung des Unternehmens, hinsichtlich der Umsetzung & Einhaltung der Gefahrgutverordnung
- Protokollierung der Überwachungstätigkeit
- Erstellung von Jahresberichten und Unfallberichten
- Durchführung der vorgegebenen Schulungen der beteiligten Personen