NEU!!! BETRIFFT ALLE UNTERNEHMEN - SICHERHEITSKULTUR IM UNTERNEHMEN - SENSIBILISIERUNG MITARBEITER
Gemäß Anhang zur DVO (EU) 2019/103 Nr. 26 und 28 ff. müssen alle Beteiligten der sicheren Lieferkette (Luftsicherheit) eine "Sicherheitskultur" im Unternehmen aufbauen und die Mitarbeiter regelmäßig zu sensibilisieren.
LuftsicherheitAllgemeine Informationen
bekannter Versender & Schulung des Beauftragten für die Sicherheit (Luftsicherheitsbeauftragter)
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Wer oder was ist der bekannte Versender?
Der bekannte Versender ist Bestandteil der Sicherheitsinitiative der EG (VO(EG) Nr.300/2008) im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Es handelt sich um Unternehmen (Hersteller, Händler), die regelmäßig Güter per Luftfracht verschicken und als zuverlässig und vertrauenswürdig eingestuft wurden.
Was passiert, wenn man sich nicht zertifizieren lässt?Sendungen eines "unbekannten" Versenders müssen vor Verladung in ein Flugzeug geprüft werden. D.h. jede Sendung muss geröntgt odere sonstigen Sicherungsmaßnahmen unterzogen werden.Dies bedeutet:
Zusätzlich sind nicht alle Waren durch röntgen sicher zu machen. Aufgrund von unterschiedlicher Materialbeschaffenheit kann es sein, dass die Maßnahme nicht möglich ist. Dies würde zu einer Handdurchsuchung führen.
Der bekannte Versender ist im Prinzip zwar freiwillig, aber de facto quasi ein Muss für Unternehmen, die regelmäßig Güter per Luftfracht versenden. Die Nachteile für nicht zertifizierte Unternehmen, vor allem die Kosten, sind unverhältnismäßig.
Wichtige Termine - Zertifizierung & ÜbergangsphaseBis 28.04.2010 war es Unternehmen, die Sendungen per Luftfracht verschickten, möglich, dem Spediteur (Reglementierten Beauftragten) eine Sicherheitserklärung zu übergeben. In dieser Erklärung hat sich der Versender verpflichtet, bestimmte Sicherheitsmaßnahmen für Luftfrachtsendungen zu ergreifen. Der Versender galt damit als „bekannter Versender".Seit 29.04.2010 ist diese formlose Erklärung nicht mehr ausreichend. Für den bekannten Versender ist zukünftig eine behördliche Zulassung durch das Luftfahrtbundesamt (LBA) notwendig. Bis 28. April 2013 (inklusive) gibt es aber eine Übergangsphase, nach der die bis zum 29.04.2010 erteilten Sicherheitserklärungen vom LBA auch ohne behördliche Zulassung anerkannt werden, d.h. alle Firmen werden vom LBA als 'sicher' geduldet. Nicht möglich ist jedoch die Erteilung neuer Sicherheitserklärungen, wenn z.B. der Versender mit einem neuen Spediteur zusammen arbeiten möchte oder bei ab Werk Sendungen der Empfänger dem Versender einen ihm unbekannten Spediteur vorgibt (*). |
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Der Weg zum bekannten Versender
Der Status bekannter Versender wird vom Luftfahrtbundesamt (LBA) erteilt. Das LBA prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen vom Antragsteller erfüllt sind. Die Zertifizierung kann nur durch das LBA durchgeführt werden. Ein Unternehmen kann aber selbstverständlich externe Berater hinzuziehen, um den Status zu erlangen.
Der Aufwand ist nicht zu unterschätzen und fachliches Know How unabdingbar. Neben der Erstellung eines umfangreichen Sicherheitskonzeptes, werden detaillierte Informationen über Organisationsstrukturen, Arbeitsabläufe, Buchführungs- und Logistiksysteme, Datensicherung etc. abgefragt. Ebenso sind umfangreiche Checklisten und Auditpläne mit dem Sicherheitskonzept einzureichen.
Man kann das Prozedere gut mit einem Unternehmensaudit bei einer ISO Zertifizierung vergleichen.
Fazit
Wie bemerkt, kommen Versender, die regelmäßig per Luftfracht verladen, kaum um die Zertifizierung herum, wenn man nicht erhebliche Nachteile in Kauf nehmen möchte.
Bisher scheuen aber noch viele Unternehmen den Aufwand oder haben weder Kapazitäten bzw. Know How, um das Projekt „bekannter Versender" anzugehen. Viele Unternehmen denken auch, dass noch genug Zeit ist, um den Status des bekannten Versenders erlangen zu können.
Dabei ist aber zu bedenken, dass derzeit in Deutschland ca. 65.000 - 70.000 Unternehmen per schriftlicher Sicherheitserklärung als „bekannte Versender" registriert sind.
Wie oben erwähnt, werden die LBA Sicherheitserklärungen ab dem 29. April im 2013 ungültig. D.h. ab dem 29.04.2013 wir Ihre Luftfracht automatisch 'unsicher' und muss diversen Kontrollen unterzogen werden.
Es ist zu erwarten, dass ein Großteil dieser Unternehmen die Zulassung beim LBA beantragen wird. Alle Beratungsunternehmen, die dieses Thema betreuen, werden über viele Monate ausgebucht sein. Das LBA wird die Antragsflut voraussichtlich nicht schnell genug bearbeiten können. Sehr viele Unternehmen werden wahrscheinlich als „unbekannte Versender" ihre Ware auf den Weg bringen und die negativen Folgen in Kauf nehmen müssen.
Wir helfen Ihnen den Status des „bekannten Versenders" zu erlangen.
Wir übernehmen die Antragserstellung und die Kommunikation mit dem LBA und unterstützen Sie, die organisatorischen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, um den Status „bekannter Versender" zu erlangen. Zudem erhalten Sie mit der Schulung des Luftsicherheitsbeauftragten sowie die Unterweisung des Betriebspersonals alles aus einer Hand und können sich auf Ihre Kernkompetenzen konzentrieren. Weitere Infos hier.
AEO - bekannter Versender
Übrigens, die Anforderungen an den AEO-S und an den „bekannten Versender" sind ähnlich und haben eine gewisse Schnittmenge welche im Rahmen einer parallelen Zulassung auf jeden Fall gemeinsam betrachtet werden sollten.. Selbstverständlich unterstützen wir Sie auch bei der Zertifizierung zum „AEO".
Nützliche Dokumente
Folgende Verordnungen werden wir für Ihre Zulassung zum Bekannten Versender benötigen.
- VO(EG) Nr. 300/2008
- VO(EU) Nr. 185/2010
- VO(EU) Nr. 272/2009
- VO(EU) Nr. 859/2011
Ergänzungen
- VO(EU) Nr. 357/2010
- VO(EU) Nr. 358/2010
- VO(EU) Nr. 573/2010
- VO(EU) Nr. 983/2010
- VO(EU) Nr. 173/2012
Zusätzlich zu den EU Verordnungen gilt die nationale Gesetzgebung.
Förderung?
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Weiterführende Links
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